zur Bedeutung strafrechtlicher Spezialisierung

Seit Beginn meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich mich auf den Bereich des Strafrechts und dort insbesondere auf Strafverteidigung spezialisiert.

Im April 1998 wurde mir als weitere Qualifikation die Bezeichnung eines Fachanwaltes für Strafrecht verliehen.

Da oft Unsicherheiten hinsichtlich der Bedeutung einer Fachanwaltsbezeichnung bestehen, darf ich diese kurz auszugsweise anhand der gesetzlichen Regelungen erläutern:

Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Zu den einer Fachanwaltsbezeichnung zugänglichen Rechtsgebieten gehört u.a. das Strafrecht (§ 43 c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 1 Fachanwaltsordnung (FAO) ).

Um eine Fachanwaltsbezeichnung zu erlangen, ist der Nachweis besonderer theoretischer und besonderer praktischer Erfahrungen erforderlich, die erheblich das Maß dessen übersteigen müssen, das üblicherweise auf dem Fachgebiet durch berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung vermittelt wird (§ 2 FAO).

Für das Fachgebiet Strafrecht sind in folgenden Bereichen besondere Kenntnisse nachzuweisen ( § 13 FAO ):

- Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften
- materielles Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht
- Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstrafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungsverfahren und Strafvollzugsrecht

Der Fachanwalt ist ferner verpflichtet, sich jährlich fortzubilden und dies der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen (§ 15 FAO). Ansonsten droht der Verlust der Fachanwaltsbezeichnung.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass eine Spezialisierung Ihres Rechtsanwaltes viel, jedoch nicht alles ist. Was hilft Ihnen ein Spezialist, mit dem Sie möglicherweise persönlich nicht zurecht kommen? Strafverteidigung bedeutet zu einem großen Teil auch Vertrauen. Ob diese Vertrauensgrundlage zu Ihrem Anwalt herzustellen ist, können sie nur anhand eines persönlichen Gesprächs entscheiden.